Wie nachhaltig sind „grüne“ Finanzprodukte?

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Wie nachhaltig sind „grüne“ Finanzprodukte?

Die Finanzdienstleistungsbranche hat DAS Marketing-Thema der kommenden Jahre für sich entdeckt: nachhaltige Investitionen. Produktanbieter fluten daher den Markt mit nachhaltig investierenden und „grünen“ Anlageprodukten. Gekennzeichnet sind diese Finanzprodukte oft mit dem Zusatz „Artikel 8“ oder „Artikel 9 gemäß Offenlegungsverordnung“. Was heißt das und wie nachhaltig, ökologisch und sozial investieren solche Finanzprodukte wirklich?


Offenlegungsverordnung: Die EU-Verordnung 2019/2088 verpflichtet Finanzdienstleister dazu, Informationen bezüglich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken sowie der Berücksichtigung von „nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen“ in deren Prozessen offenzulegen. Weiters müssen Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten vorvertraglich sowie regelmäßig transparent gemacht werden. Die Offenlegungsverordnung ist von Finanzberatern und Finanzmarktteilnehmern seit 10. März 2021 anzuwenden.


Die Kennzeichnung „Artikel 8“ oder „Artikel 9 gemäß Offenlegungsverordnung“ sagt nichts darüber aus, wie hoch der Anteil nachhaltiger Investitionen im Finanzprodukt (zum Beispiel einer Lebensversicherung oder einem Investmentfonds) tatsächlich ist. Die Offenlegungsverordnung besagt lediglich, dass – wie schon deren Name sagt – Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und zu „nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen“ (eine herrliche Wortkreation, oder?) offengelegt werden müssen. Nicht mehr und nicht weniger.


Finanzprodukte gemäß Artikel 8 der Offenlegungsverordnung sind solche, die ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen bewerben, sofern die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.
Finanzprodukte gemäß Artikel 9 der Offenlegungsverordnung sind solche, die nachhaltige Investitionen anstreben.
Als Finanzprodukte definiert die Offenlegungsverordnung unter anderem ein verwaltetes Wertpapier-Portfolio, ein Versicherungsanlageprodukt (Lebensversicherung mit Anlagecharakter) oder einen Investmentfonds.


Erst die parallel zur Offenlegungsverordnung geltende Taxonomie-Verordnung bringt etwas mehr Licht in den Anteil an nachhaltigen Investitionen. Werden im Finanzprodukt nämlich nachhaltige Investitionen getätigt oder mit dem Finanzprodukt ökologische Merkmale beworben, muss der Produkthersteller den Prozentsatz, also den Anteil dieser „grünen“ Investitionen am Gesamtportfolio, angeben. Einen Mindestprozentsatz schreibt die Taxonomie-Verordnung allerdings nicht vor.


Taxonomie-Verordnung: In der EU-Verordnung 2020/852 legt die Europäische Kommission die Kriterien fest, anhand derer bestimmt werden soll, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition (z. B. den Kauf einer Aktie) ermitteln zu können. Dazu definiert die Taxonomie-Verordnung auch die sechs EU-Umweltziele. Ziel ist es, nachhaltige Investitionen zu erleichtern. Die Taxonomie-Verordnung trat mit 12. Juli 2020 in Kraft.


Schon ein Prozent macht Finanzprodukte grün

Selbst wenn der Anteil an nachhaltigen Investitionen nur ein Prozent beträgt, könnte sich ein Finanzprodukt grundsätzlich mit der Kennzeichnung „Artikel 8“ oder „Artikel 9“ schmücken. Besonders grün oder dunkelgrün ist es dann nicht, aber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würde das ausreichen. Die Taxonomie-Verordnung fordert lediglich eine zusätzliche Erklärung, nämlich dass die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nur bei diesen „grünen“ Investitionen berücksichtigt werden und der verbleibende Teil der Investitionen die EU-Kriterien nicht berücksichtigt.


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Wird damit Greenwashing eventuell Vorschub geleistet? Ja und nein. Einerseits legt Erwägungsgrund 11 der Taxonomie-Verordnung Greenwashing als jene Praxis fest, sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, indem ein Finanzprodukt als umweltfreundlich vermarktet wird, obwohl in Wirklichkeit grundlegende Umweltstandards nicht eingehalten wurden. Andererseits erfüllt das nur zu einem Prozentpunkt „grüne“ Finanzprodukt die gesetzlichen Bestimmungen.


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Grenzwertig bleibt ein verschwindend geringer Anteil an nachhaltigen Investitionen jedenfalls im Hinblick auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG. Denn dieses definiert eine Geschäftspraktik unter anderem dann als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer (Anleger) über wesentliche (ökologische) Merkmale eines (Finanz-)Produktes derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Sich als nachhaltig, ökologisch oder sozial auszugeben, obwohl man nur zu einem verschwindend geringen Anteil ist, verstößt also eher gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb als gegen Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung.

Aufsichtsbehörden machen mobil

Als eine der ersten nationalen Aufsichtsbehörden beschäftigt sich die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin mit dem Aspekt des Greenwashings. Um zu verhindern, dass Finanzprodukte als ökologisch und sozial investierend ausgegeben werden, ohne dabei tatsächlich einen nennenswerten Anteil an nachhaltigen Investitionen zu tätigen, sollen Mindestprozentsätze festgelegt werden. In einem Konsultationsentwurf sieht die BaFin vor, dass Investmentvermögen zu mindestens 75 Prozent in nachhaltige Vermögensgegenstände investiert sein müssen.

Damit es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Umwelt- und Sozialzielen im Sinne der Offenlegungsverordnung kommt, dürfen Unternehmen, in die (nachhaltig) investiert wird, ihren Umsatz zu maximal zehn Prozent aus der Energiegewinnung oder dem sonstigen Einsatz von fossilen Brennstoffen oder Atomstrom generieren.

Nationalstaatlicher Fleckerlteppich

Ebenso wie die BaFin bzw. Deutschland augenscheinlich Gas nicht als fossilen Brennstoff ansieht (Welches nationalstaatliche Interesse steckt da dahinter?), ist für Frankreich, das siebzig Prozent seines Stromes aus Atomkraft gewinnt, Atomstrom eine nachhaltige Form der Energiegewinnung. Und Polen wiederum wird die Stromerzeugung aus Kohle nicht ausschließen. Was damit droht, ist ein europäischer Fleckerlteppich an nationalstaatlichen Eigenheiten.

Was in einem EU-Mitgliedstaat als nachhaltige Investition angesehen wird, kann schon wenige Kilometer weiter im Nachbarstaat vollkommen konträr gesehen werden. Atomstrom ist nur ein Beispiel dafür. Die Europäische Kommission tut sich schwer damit, die nationalstaatlichen Befindlichkeiten ihrer Mitgliedstaaten unter einen Hut zu bekommen. Leidtragende sind die Anleger, die verwirrt und mit fragwürdigen Informationen zurückgelassen werden – die genau studiert werden müssen, um grüne von weniger grünen Finanzprodukten unterscheiden zu können.


Quellen:

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung, Disclosure-Verordnung)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomie-Verordnung)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin-Konsultation 13/2021: Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen vom August 2021