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Bewertungskriterien für wirtschaftliche Tätigkeiten

In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 hat die EU-Kommission erstmals detaillierte Bewertungskriterien festgelegt, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit zum Erreichen eines Umweltzieles beiträgt. Der vollständige Titel dieser Verordnung lautet:

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

Hinter dieser sperrigen Überschrift verbergen sich auf 349 Seiten Bewertungskriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen etwa 100 ausgewählte wirtschaftliche Tätigkeiten einen Beitrag zum Erreichen der ersten beiden (von sechs) EU-Umweltzielen leisten.

Beispiele für Bewertungskriterien

Gemäß Anhang I, Punkt 3.9, dieser Verordnung leistet die Herstellung von Eisen und Stahl einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Produktion von flüssigem Roheisen der Wert von 1,331 Tonnen CO2-Äquivalent (siehe Kasten) pro Tonne flüssigem Roheisen nicht überschritten wird. Zur Verdeutlichung: damit das Produzieren von flüssigem Roheisen als nachhaltig in Sinne der EU gilt, dürfen je Tonne Roheisen 1,331 Tonnen CO2 emittiert werden.

Zur Berechnung der Treibhausgas-Emissionen werden die Emissionswerte aller Gase in CO2-Äquivalent umgerechnet. Zu den klimawirksamen Gasen zählen Kohlendioxid (CO2), das beim Verbrauch fossiler Brennstoffe entsteht, Methan (CH4), Lachgas (N2O) und fluorierte Gase (F-Gase) Quelle: Umweltbundesamt.at

Die Herstellung von Zement leistet gemäß Anhang II, Punkt 3.7, einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel, wenn durch diese Wirtschaftstätigkeit physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen“) umgesetzt werden, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Diesen Satz finden wir wortident noch bei 90 weiteren Wirtschaftstätigkeiten. Die Herstellung von Grauzementklinker vermeidet erhebliche Beeinträchtigungen des Klimaschutzes, wenn pro Tonne Grauzementklinker weniger als 0,816 Tonnen CO2-Äquivalent emittiert werden.

Die wirtschaftliche Tätigkeit der Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr leistet gemäß Anhang I, Punkt 6.3, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn dabei keine direkten CO2-Abgasemissionen verursacht werden. Hinsichtlich des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft vermeidet diese Tätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele, wenn sowohl in der Nutzungsphase (Wartung) als auch am Ende der Lebensdauer der Flotte Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie, unter anderem durch Wiederverwendung und Recycling von Batterien und Elektronik (insbesondere von darin enthaltenen kritischen Rohstoffen) bestehen.

Gemäß Anhang I, Punkt 6.13, leisten Bau, Modernisierung, Wartung und Betrieb von Infrastruktur für die persönliche Mobilität (Gehwege, Fahrradwege, Fußgängerzonen sowie Stromladestationen und Wasserstofftankstellen), einschließlich des Baus von Straßen, Autobahnbrücken und Tunneln sowie anderer Infrastrukturen für Fußgänger und Fahrräder mit oder ohne elektrische Unterstützung generell einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz (soweit sie andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen – was die Frage aufwirft, ob und ab wann Flächenversiegelung eine erhebliche Beeinträchtigung von Biodiversität und Ökosystemen darstellt).

Fehlende Daten zur Nachhaltigkeit

Das Problem liegt aktuell (Sommer 2022) darin, dass grundlegende politische Entscheidungen noch nicht abschließend gefällt sind. Zum Beispiel, ob Kernenergie und der fossile Brennstoff Gas unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltig gelten sollen.

Zudem fehlen noch Regularien, die Unternehmen verpflichten, zu berichten, inwieweit ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten der Taxonomie entsprechen. Erste Schritte dahingehend werden gegenwärtig unternommen, sind aber noch nicht abgeschlossen.

Diese derzeit noch mehrheitlich fehlenden Informationen benötigt die Finanzindustrie jedoch, um den Grad der Nachhaltigkeit einer Investition feststellen zu können. Aktuell besteht angesichts der lückenhaften gesetzlichen Bestimmungen und den spärlichen Taxonomie-konformen Informationen von Unternehmen die Herausforderungen darin, überhaupt herauszufinden welche Unternehmen bereits entsprechend der Taxonomie-Verordnung wirtschaften.


Zum Beitrag „Nachhaltig ist nicht gleich nachhaltig“


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