Nachhaltigkeit im Wandel der Zeit (3)

Header2_Sustainable_Entrepreneur_Nachhaltige_Verantwortung

Nachhaltigkeit auf europäischer Ebene

Ab der Jahrtausendwende nimmt sich auch die Europäische Union intensiver dem Thema Nachhaltigkeit, speziell Klima- und Umwelt-schutz, an. Im europäischen Grünen Deal, der am 11. Dezember 2019 publiziert wurde, orientiert sie sich an den ESG-Kriterien.


Bild_ESG2

Mit dem Grünen Deal bekräftigt die EU-Kommission das Engagement für die Bewältigung klima- und umweltbedingter Herausforderungen. Bis zum Jahr 2050 sollen in der Europäischen Union Netto-Treibhausgas-Emissionen von null erzielt werden. Die EU möchte also Klimaneutralität erreichen.

Als nachhaltig im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung gilt eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie dem Erreichen eines oder mehrerer Umweltziele oder dem Erreichen von sozialen Zielen dient, und gleichzeitig die Grundsätze der guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung beachtet werden.

Über allem steht das Kriterium „Do No Significant Harm“ (deutsch: keinen nennenswerten Schaden verursachen), welches besagt, dass durch die Maßnahmen kein anderes Umweltziel erheblich negativ beeinträchtigt werden darf.

EU-Umweltziele in der Taxonomie

In der so genannten Taxonomie-Verordnung vom 18. Juni 2020 werden die sechs Umweltziele auf europäischer Ebene definiert:

  • Klimaschutz,
  • Anpassung an den Klimawandel,
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die Taxonomie-Verordnung ist hinsichtlich der Wirtschaftstätigkeiten, die dem Erreichen eines Umweltzieles dienen, nicht unumstritten. Beispielsweise klagt Österreich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission, dass Kernenergie und Erdgas unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltige Energiequellen eingestuft sind.

In ihrer Mitteilung Fit für 55 vom 14. Juli 2021 setzen sich die EU-Mitgliedstaaten das ehrgeizige Ziel, die Nettoemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.

Netto-null-Emissionen sind eine rein rechnerische „Nullemission“. Netto null heißt natürlich nicht, dass ab dem Jahr 2050 gar keine Treibhausgase mehr emittiert werden. Selbstverständlich entstehen weiterhin Treibhausgase wie CO2 (zum Beispiel durch Industrie und Produktion, Energieerzeugung, Verkehr), gleichzeitig werden jedoch Schadstoffemissionen im gleichen Ausmaß verhindert (etwa durch den Ausstieg aus fossilen Energiequellen), oder der Erdatmosphäre entzogen und gespeichert (beispielsweise durch Aufforstung von Wäldern oder der Entnahme von Treibhausgasen aus der Erdatmosphäre).


Lesen Sie auch Teil 4: Nachhaltigkeit auf nationaler Ebene


Auszug aus dem Handbuch „Public Sustainability – Nachhaltigkeit für öffentliche Institutionen, Städte und Gemeinden“